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   VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1578/93   

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https://dejure.org/1993,9273
VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1578/93 (https://dejure.org/1993,9273)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.10.1993 - 8 S 1578/93 (https://dejure.org/1993,9273)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 (https://dejure.org/1993,9273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Baugenehmigung bei Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu einem Wald; Ausnahme nur bei atypischer Gefahrenlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1994, 198
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1988 - 3 S 2993/88

    Errichtung eines Wochenendhauses in Waldrandnähe - Gebot der Rücksichtnahme -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1578/93
    Auch ergebe sich aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1988 - 3 S 2993/88 -, daß in derartigen Fällen ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1995 - 8 S 1719/95

    Ausnahme von den Waldabstandsvorschriften für Bauvorhaben; nachbarschützende

    Voraussetzung hierfür ist vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, auf Grund deren die Gefahren, vor denen diese Vorschrift schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie vom Wald ausgehende Gefahren für das zu errichtende Gebäude andererseits, praktisch ausgeschlossen werden können (vgl. Senatsurteil v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 - BWVPr. 1994, 211 sowie Beschl. v. 23.5.1995 - 8 S 3600/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2022 - 3 S 149/21

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Umnutzung eines Betriebsgebäudes zu einem

    Diese kann sich etwa aus der Topographie ergeben oder dann, wenn sich die vom Wald durch Baumsturz ausgehenden Gefahren nicht bis zum jeweiligen Bauvorhaben auswirken können, weil die dort wachsenden Bäume standortbedingt keine entsprechende Größe erreichen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.10.2017 -  8 S 576/16 - juris Rn. 8; Urt. v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 - juris Ls. und Rn. 20; Urt. v. 31.08.1995 - 8 S 1719/95 - juris Rn. 22).

    Auch mit Zustimmung des Eigentümers erfolgende Eingriffe in den Waldbestand sind nicht geeignet, eine Durchbrechung des grundsätzlichen Bauverbots zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil v. 2.11.1989 - 3 S 1927/89 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.4.1990 - 8 S 3123/89 - juris Rn. 42; Urt. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 - juris Rn. 45; Urt. v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 - juris; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2022, § 4 Rn. 41 f.).

    Abgesehen von den damit verbundenen personellen und finanziellen Belastungen für den Waldeigentümer dient die Erteilung einer Ausnahme dazu, atypischen Gefahrensituationen gerecht zu werden, nicht aber dazu, in den Waldbestand einzugreifen oder den Waldrand zurückzudrängen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18

    Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer

    § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO dient der Gefahrenabwehr und nicht der Vermeidung von Haftungsansprüchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.10.1993 - NuR 1994, 144, juris Rn. 19, vom 31.8.1995 - 8 S 1719/95 - NuR 1996, 203, juris Rn. 23, vom 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96, juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

    Auch eine Nutzung als Reithalle führt nicht zu einer erleichterten Erteilung einer Ausnahme von der Waldabstandsvorschrift (im Anschluß an das Senatsurteil vom 8.10.1993 - 8 S 1578/93 -).

    Sie könnte sich entweder aus der Topographie ergeben, etwa wenn das Baugrundstück höher läge als der Wald, oder wenn die vom Wald durch Baumsturz ausgehenden Gefahren sich nicht bis zum jeweiligen Bauvorhaben auswirken könnten, weil die dort wachsenden Bäume standortbedingt keine entsprechende Größe erreichen (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 8 S 576/16

    Erteilung einer Ausnahme vom Waldabstand

    Diese kann sich entweder aus der Topographie ergeben oder wenn sich die vom Wald durch Baumsturz ausgehenden Gefahren nicht bis zum jeweiligen Bauvorhaben auswirken können, weil die dort wachsenden Bäume standortbedingt keine entsprechende Größe erreichen (Senatsurteile vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 -, juris, Rn. 45 und vom 08.10.1993 - 8 S 1578/93 -, juris, Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 3 A 522/18

    Wald; Mindestentfernung; Ermessen; Beweisantrag

    Solche Umstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz bewirken (VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20

    Waldabstand; Eigentumsgarantie; Prozessurteil; Rechtsschutzbedürfnis

    Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden innerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich aufgehoben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20).
  • OVG Thüringen, 13.05.1997 - 1 EO 609/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; öffentliches Interesse;

    Von der näheren Untersuchung der Topographie und der weiteren Standortbedingungen (so etwa den regelmäßigen Windverhältnissen) und der Auswertung etwa aufgetretener Schäden wird es deshalb abhängen, ob atypische örtliche Verhältnisse vorliegen, die - auch - einer Baugenehmigung insoweit nicht entgegenstehen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 24. März 1984 - III OE 43/82 - in AgrarR 85, 206 = BRS 42 Nr. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 2. November 1989 - 3 S 1927/89 - und vom 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 - in BRS 49 Nr. 82 bzw. NuR 94, 144).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1995 - 8 S 3600/94

    Aufhebung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Einvernehmens der Gemeinde; zur

    Voraussetzung hierfür ist vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund deren die von umstürzenden Bäumen ausgehenden Gefahren für das zu errichtende Gebäude praktisch ausgeschlossen werden können (vgl. Senatsurt. v. 8.10.1993 - 8 S 1578/93 - BWVPr. 1994, 211).
  • OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 A 1019/19

    Forstrecht; Abstand zum Wald; Gebäude; Feuerstätte; abstrakte Gefährdungslage für

    Solche Umstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz bewirken (VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20).
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